Belastung, psychische
[engl. psychological strain], [AO, GES], ist in der Arbeitswiss. def. als die Gesamtheit aller erfassbaren Einflüsse, die von außen auf den Menschen zukommen und psych. auf ihn einwirken (DIN-Norm 33405, s. Dt. Institut für Normung e.V., 1987, Normenausschuss Ergonomie, 1987). Wenngleich die Begriffe der psychischen
Belastung und psych. Beanspruchung (als subj. wahrgenommene Folgen von B.) in der Alltagssprache häufig syn. verwendet werden, hat sich in der dt.sprachigen Arbeitswiss. und Arbeitspsychologie infolge einer definitorischen Trennung der Begriffe B. und Beanspruchung ein einheitlicher Sprachgebrauch durchgesetzt (Sonntag et al., 2012). Der Begriff der psychischen
Belastung wird als neutral verstanden und kann sowohl pos. wie neg. Beanspruchungsfolgen nach sich ziehen. So kann ein gewisses Maß an psychischer
Belastung als Herausforderung, Aktivierung und Motivation erlebt werden. Ziel der Erfassung psych. Belastungen am Arbeitsplatz (z. B. mithilfe der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung (GPB)) ist daher meist nicht primär die Reduzierung psychischer
Belastung, sondern deren Optimierung. Angesichts der vielfältigen Veränderungen in der Arbeitswelt (wie z. B. Arbeitsverdichtung, Zeitmanagement, Komplexität, neue I- und K-Technologien) ist eine Verlagerung von den Gefährdungen durch physikal., chem. und biol. Faktoren zur psychischer
Belastung deutlich. Insbes. für den Arbeitsschutz und das Gesundheitsmanagement (Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz; Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung nach dem Arbeitsschutzgesetz) in Unternehmen spielen psychische
Belastungen und deren Folgen eine zunehmend wichtige Rolle (Sonntag et al., 2010). Zwar ist die Berücksichtigung psychischer
Belastung (z. B. i. R. von Gefährdungsbeurteilungen) nicht explizit im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) vorgeschrieben, die Verpflichtung zur Berücksichtigung dieser Faktoren ergibt sich jedoch aus dem Gesamtkontext sowie aus best. Formulierungen zu Maßnahmen des Arbeitsschutzes. Auch aus der Bildschirmarbeitsverordnung (Norm EN ISO 9241) ergibt sich die Pflicht, psychomentale B. zu ermitteln und zu beurteilen.