Irrtümer, strafrechtliche
[engl. mistakes (of fact or law)], [RF], als strafrechtliche Irrtümer wird im Strafrecht das Auseinanderfallen von äußerem (obj.) und innerem (subj.) Taterleben bez. Strafrechtliche Irrtümer können entweder auf Unkenntnis oder auf irriger Annahme beruhen (Gropp, 2015): Bei Unkenntnis liegt ein «Minus» im inneren Erleben vor (bspw. verkennt der Täter, dass die Schaufensterpuppe, auf die er schießt, tatsächlich ein Mensch ist), bei irriger Annahme hingegen ein «Plus» (bspw. glaubt der Täter, er werde vom Opfer angegriffen, und verletzt es in vermeintlicher Notwehr). Strafrechtliche Irrtümer haben nicht zwingend eine Auswirkung auf Schuldspruch (Schuld, strafrechtliche) oder Strafzumessung, sondern können auch unbeachtlich sein. So wird bspw. derjenige, der aufgrund einer Personenverwechslung den Falschen tötet, ungeachtet dieses sog. error in persona/obiecto bestraft, da das Gesetz allein auf die Tötung eines «Menschen» abstellt, nicht jedoch auf individualisierte Personen; dasselbe gilt grundsätzlich für alle Merkmale gesetzlicher Tatbestände. So ist es bspw. für die Verwirklichung eines Diebstahls unbeachtlich, ob das Tatobjekt ein Strassstein oder ein teurer Diamant ist, da ausreicht, dass der Täter erkennt, dass es sich um eine «fremde bewegliche Sache» handelt.
Strafrechtliche Irrtümer können grundsätzlich auf zwei Ebenen des Deliktaufbaus vorkommen; einerseits auf der Tatsachenebene (d. h. bzgl. der Merkmale einer Strafnorm) und andererseits auf der Ebene der rechtlichen Wertung (d. h. bzgl. der Merkmale der Rechtswidrigkeit). Bei Wertungsirrtümern erfasst der Täter die Tatumstände zwar richtig, hält seine Handlung jedoch irrig für erlaubt, sodass ihm die Unrechtseinsicht fehlt. Bei Tatsachenirrtümern fehlt bereits der deliktische Vorsatz, sodass der Täter erst recht nicht einsehen kann, mit seiner Handlung ein (vorsätzliches) Unrecht zu verwirklichen. Des Weiteren existiert eine dritte Irrtum-Gruppe, bei welcher der Täter bzgl. der obj. Merkmale eines gesetzlich anerkannten Erlaubnissatzes irrt (bspw. der Notwehr); auch im Falle dieses sog. Erlaubnistatbestandsirrtums (ETBI) hält der Täter sein Handeln irrig für erlaubt. Ähnlich dem ETBI ist der (seltene) Fall des sog. Entschuldigungstatbestandsirrtum (§ 35 II StGB), bei dem der Täter irrig die obj. Voraussetzungen eines entschuldigenden Notstands (§ 35 I StGB) annimmt. Dieser strafrechtliche Irrtum führt jedoch als einziger nicht zum Fehlen der Unrechtseinsicht, sondern allein (so dem Täter sein Irrtum nicht zum Vorwurf gemacht werden kann) zur Verneinung der Schuld. Da sämtliche strafrechtliche Irrtümer (so sie denn in concreto beachtlich sind) eine Auswirkung auf die Vorwerfbarkeit des unerlaubten Handelns haben und insbes. bei psychotischen Störungen oder Intelligenzminderungen nicht selten vorkommen, ist ein grundlegendes Verständnis der Irrtümer-Lehre i. R. der Schuldfähigkeitsbegutachtung essenziell.
Tatsachenirrtümer (auch Tatbestands- oder Tatumstandsirrtümer genannt; § 16 StGB) berühren den deliktischen Vorsatz. Verkennt der Täter die Tatumstände oder die Kausalität seiner Handlung bzgl. der Herbeiführung eines Taterfolges, so kann er keinen Vorsatz haben, den obj. vorliegenden Tatbestand zu verwirklichen. Dies betrifft obj. wie subj. Tatumstände, inkl. der sog. normativen Rechtswidrigkeitsmerkmale, die in einzelnen Strafnormen als korrektive Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes vorkommen. Letztere sind häufig durch adverbiale Formulierungen wie «unbefugt» oder «rechtswidrig» zu erkennen, verstecken sich jedoch auch in der Auslegung spezif. Tathandlungsbeschreibungen (bspw. «wegnehmen» oder «eindringen»). Wer also bspw. irrig annimmt, ein anderer sei mit der Vornahme sexueller Handlungen einverstanden, eine bewegliche Sache sei nicht fremd, die Offenbarung eines Privatgeheimnisses sei erlaubt oder das Tatobjekt sei kein Mensch, hat jew. keinen Vorsatz, eine(n) sexuellen Übergriff/Nötigung, Diebstahl/Unterschlagung, «Schweigepflichtsbruch» oder Körperverletzungs-/Tötungsdelikt zu verwirklichen. Bedroht das Gesetz allerdings auch die fahrlässige Begehungsweise mit Strafe (bspw. bei Körperverletzung oder Tötung), so ist eine entspr. Bestrafung bei Vorwerfbarkeit des strafrechtlichen Irrtums möglich.
Bei den Wertungsirrtümern (§ 17 StGB) erkennt der Täter die tatsächlichen Gegebenheiten richtig, nimmt jedoch irrig an, sein Verhalten sei erlaubt. So kann der Täter bspw. bereits die Existenz einer Strafnorm verkennen («Ich weiß nicht, dass XYZ verboten ist»; Verbotsirrtum i. e. S.), sein Verhalten irrig nicht einer Strafnorm zuordnen («Ich weiß zwar, dass XYZ verboten ist, erkenne jedoch nicht, dass ich XYZ tue»; Subsumtionsirrtum) oder bzgl. der Existenz oder der Grenzen eines Erlaubnissatzes irren («Ich weiß zwar, dass XYZ grundsätzlich verboten ist und ich XYZ tue, glaube jedoch, dass ich unter diesen Umständen XYZ doch tun darf»; Erlaubnisirrtum); der Einfachheit halber werden diese strafrechtlichen Irrtümer (wenn auch undifferenziert) häufig unter dem Begriff des «Verbotsirrtums» zus.gefasst. Im Ggs. zum Tatumstandsirrtum schließt sich jedoch bei den Verbotsirrtümern als Korrektiv die Frage um die Vermeidbarkeit des Irrtums an, da der Gesetzgeber dem Bürger abverlangt, in seinem Handeln die Grenzen seines Gewissens ausreichend anzuspannen. Die glaubhafte Einlassung «ich wusste nicht, dass das verboten ist» reicht also regelmäßig nicht für die Straffreiheit aus, sodass Wertungsirrtümer nur dann zur Schuldausschließung führen, wenn der konkrete Irrtum dem Täter nicht zum Vorwurf gemacht werden kann. Dass unvermeidbare Verbotsirrtümer nur in seltenen Ausnahmefällen vorkommen, spiegelt sich in der Volksweisheit «Unwissenheit schützt vor Strafe nicht» wider.
Der Erlaubnistatbestandsirrtum grenzt sich vom Erlaubnisirrtum dadurch ab, dass der Täter beim ETBI bzgl. der obj. Voraussetzungen eines tatsächlich von der Rechtsordnung anerkannten Rechtfertigungsgrundes irrt. Wer also irrig annimmt, das Beleidigen von Ausländern sei in Dt. nicht strafbar oder eine Einwilligung könne auch vonseiten des Opfers in die eigene Tötung erteilt werden, befindet sich im Erlaubnisirrtum (Fall des § 17 StGB). Wer hingegen bspw. irrig annimmt, er handele in Notwehr, unterliegt einem ETBI (bspw. im sog. «Hell’s Angels-Fall»).
Infolge neurolog./ psych. Störungen sind beide Irrtum-Formen nicht selten. So handeln der akut Ketamin-Intoxizierte, der sein Tatopfer für einen Außerirdischen hält, oder der Intelligenzgeminderte, der verkennt, dass das Umschubsen seines Opfers zu Verletzungen oder gar dem Tode führen kann, im Tatumstandsirrtum; also vorsatzlos. Der wahnhaft gestörte «Reichsbürger«» (wahnhafte Störung), welcher der irrigen Überzeugung unterliegt, dt. Gesetze hätten keine Gültigkeit, handelt ggf. im Verbotsirrtum; der Intelligenzgeminderte, der verkennt, dass im Theater der eine Schauspieler den anderen nicht wirklich rechtswidrig angreift, bei vermeintlicher Notwehrhilfe im Erlaubnistatbestandsirrtum; der Schizophrene, der dem Wahn unterliegt, er habe keine Möglichkeit, eine vom Teufel ausgehende gegenwärtige Lebensgefahr für sich oder seine Angehörigen anders als durch ein Menschenopfer abzuwenden, handelt im Entschuldigungstatbestandsirrtum.
Wie bei den strafrechtlichen Irrtümern des Gesunden (§§ 16, 17 StGB) existiert bei störungsbedingt fehlender Unrechtseinsicht i. S. des § 20 StGB das Korrektiv der Vorwerfbarkeit. Ist die Fähigkeit des Täters bei Begehung der Tat aufgrund seiner Störung nicht gänzlich aufgehoben, so ist darauf abzustellen, ob die Restfähigkeit zur Unrechtseinsicht dem Täter die Möglichkeit eingeräumt hätte, das Unerlaubte seines Handelns zu erkennen. Ist dies der Fall, so kommt eine Schuldausschließung nicht mehr infrage; das Gericht kann jedoch die Strafe gem. den §§ 21, 49 StGB mildern. Hierbei ist anzumerken, dass § 21 lediglich eine fakultative Strafzumessungsregel darstellt. Ist dem Täter der strafrechtliche Irrtümer hingegen derart vorzuwerfen, dass er sowohl den Zustand der Schuldunfähigkeit (Schuld, strafrechtliche) als auch die rechtswidrige Tat in diesem Zustand mind. billigend in Kauf genommen hat (sog. «Doppelvorsatz»), so kann der Täter (bei vorsätzlichen Erfolgsdelikten) gemäß der (nicht unumstrittenen) Rechtsfigur der actio libera in causa uneingeschränkt für das vollendete Delikt bestraft werden. Dies ist klassischerweise bei substanzinduzierten Defektzuständen (Substanzbezogene Störungen) in Betracht zu ziehen, doch ebenfalls bei bspw. vorwerfbarer Nichteinnahme antipsychotischer Medikation (Antipsychotika) oder bei persönlichkeits(störungs)bedingten akuten Belastungsreaktionen (sog. verschuldeter Affekt). So kann sich bspw. der Borderline-Persönlichkeitsgestörte, der sich vorsätzlich in eine Situation begibt, in der er mit einem «Affektdurchbruch» rechnen kann, unter den o. g. Voraussetzungen der actio libera in causa nicht auf seine beeinträchtigte Schuldfähigkeit berufen. Fehlt es hingegen am o. g. Doppelvorsatz, so kommt bei Vorwerfbarkeit des strafrechtlichen Irrtums und Strafbarkeit der fahrlässigen Begehungsweise eine dementspr. Bestrafung ggf. in Betracht. Bei substanzinduzierter Schuldunfähigkeit ist des Weiteren eine Bestrafung wegen vorsätzlichen oder fahrlässigen Vollrauschs (§ 323a StGB) möglich, sofern der Täter beim Sichberauschen nicht bereits in seiner diesbzgl. Steuerungsfähigkeit mind. erheblich eingeschränkt ist.
In Bezug auf die Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung (insbes. gemäß § 63 StGB) hat die Rechtsprechung etabliert, dass sämtliche strafrechtliche Irrtümer, die ausschl. auf einer Störung i.S.d. § 20 StGB beruhen, über diese Norm (und nicht die §§ 16, 17, 35 II StGB) zu behandeln und somit als Anknüpfungstatsache für eine etwaige Unterbringung im Maßregelvollzug geeignet sind. Diese Auslegung von § 63 ist jedoch nicht unumstritten, da hierdurch mitunter der Erkrankte in Anbetracht der schweren Rechtsfolge einer Unterbringung schlechter steht als der Gesunde, der aus anderem Grunde demselben Irrtum unterliegt. Hält also bspw. ein Jäger im Halbdunkeln ein im Wald spielendes Kind irrig für Wild, so kann er nur wegen fahrlässiger Körperverletzung oder Tötung bestraft werden. Unterliegt indes bspw. ein Schizophrener aufgrund einer nicht vorwerfbaren Wahnwahrnehmung demselben Irrtum, so würde dies nicht als Fall des § 16, sondern des § 20 zu behandeln und eine Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik möglich sein. Sofern allerdings der störungsbedingte Irrtum unbeachtlich ist, ist eine Anwendung des § 20 ausgeschlossen. Wird also der Täter bspw. durch einen Dritten rechtswidrig angegriffen, und seine Verteidigung ist obj. wie subj. durch Notwehr geboten, so spielt es keine Rolle, ob er seinen Angreifer richtigerweise als Menschen wahrnimmt oder wahnhaft für einen Außerirdischen hält.
Abschließend ist anzumerken, dass das aktive Erregen oder Aufrechterhalten eines strafrechtlichen Irrtums bei einem anderen eine eigenständige tatbestandliche Handlung darstellen kann. Dies ist bspw. bei spezif. Delikten wie dem Betrug der Fall, gilt allerdings auch bei der sog. mittelbaren Täterschaft. Täuscht bspw. der Täter einen Tatmittler bzgl. der Eigentumsverhältnisse an einer fremden beweglichen Sache, so wäre er als mittelbarer Täter wegen Diebstahls zu bestrafen, wenn tatsächlich der dem Irrtum unterliegende Dritte die tatbestandliche Wegnahmehandlung vornimmt. Dies gilt auch dann, wenn der Täter einen Irrtum beim Opfer erweckt oder aufrechterhält und somit das Opfer als Werkzeug «gegen sich selbst» verwendet. Dies ist nicht nur bspw. dann einschlägig, wenn der Täter dem Opfer vortäuscht, die tatsächlich tödlich vergiftete Flüssigkeit, die er anbietet, sei harmloser Kaffee, sondern insbes. bei Selbsttötung psych. Erkrankter von Bedeutung. Zwar ist der Suizid in Dt. keine Straftat, doch gilt dies nur in Fällen der sog. «freien» Selbsttötung. Nutzt hingegen ein Täter die störungsbedingte Unfähigkeit des Opfers aus, die Tragweite einer Suizidhandlung zu erkennen, so ist er wegen eines Tötungsdelikts in mittelbarer Täterschaft (mit dem Opfer als Tatmittler der eigenen Tötung) zu bestrafen. Dies gilt erst recht, wenn das Opfer nicht nur die Tragweite der Selbsttötung, sondern bereits den Umstand verkennt, dass es überhaupt eine Suizidhandlung vornimmt (s. «Sirius-Fall»). Deliktshaftung, Verantwortungsreife, strafrechtliche.