Psychotherapeutengesetz (PsychThG)

 

[engl. psychotherapy act], [KLI], das zum 1. Januar 1999 in Dt. in Kraft getretene PsychThG hat zwei neue akademische Heilberufe, den Psychol.Psychotherapeuten (PP) und den Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJP), geschaffen und damit eine für viele Psychotherapeuten schwierige rechtliche Konstellation beseitigt. Mit dem Gesetz wurde eine Absicherung der beruflichen Tätigkeit von PP und KJP erreicht, sodass diese nun nicht mehr eine Heilpraktikerzulassung benötigen, um – als Niedergelassene – selbstständig heilberuflich tätig sein zu dürfen. Dies war zuvor notwendig, weil in Dt. seit dem Heilpraktikergesetz (HPG) von 1939 alle Personen, die keine ärztliche (einschließlich zahnärztliche) Approbation haben, eine Erlaubnis nach den Regeln des HPG benötigen, wenn sie selbstständig heilberuflich tätig sein wollen. Das Gesetz legt fest, wer sich Psychotherapeut nennen darf (neben PP und KJP auch ärztliche Psychotherapeuten), und es gibt eine sog. Legaldef. von Psychoth. vor: Psychoth. ist danach jede nach wiss. anerkannten Psychoth.verfahren begründete Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychoth. indiziert ist. Ferner wird ein Wissenschaftlicher Beirat Psychotherapie def., der für die wiss. Anerkennung von Psychoth.verfahren für den Kontext der Psychotherapieausbildung zuständig ist. Das PsychThG verpflichtet zur somatischen Abklärung innerhalb einer Psychoth. und legt fest, dass KJP i. d. R. nur Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr behandeln dürfen. Insbes. regelt das PsychThG auch die zur Ausbildung berechtigenden Hochschulabschlüsse (PP: Diplompsychologe mit Schwerpunkt Klin. Ps.; KJP: zusätzlich Diplomsozialpädagogen und Diplompädagogen) sowie Eckpunkte der Ausbildung. Die Ausbildungen dauern für beide Berufe 3 Jahre bei vollzeitiger Ausbildung, 5 Jahre bei Teilzeitausbildung und finden in staatlichen oder staatlich anerkannten Ausbildungsinstituten statt. Sie umfassen insges. 600 Std. Theorieausbildung und 600 Std. praktische Ausbildung. Näheres über die Ausbildungsinstitute und die Inhalte der Ausbildung sowie die Abschlussprüfungen wird in den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen [www.gesetze-im-internet.de/psychth-aprv/] festgelegt, die per Rechtsverordnung des Bundesgesundheitsministeriums erlassen wurden: die Ausbildung umfasst insges. 4200 Std., es gehören neben den genannten Bausteinen auch 150 Std. Supervision und 120 Std. Selbsterfahrung dazu. Im Zus.hang mit dem PsychThG wurden die PP und KJP auch als den Ärzten gleichberechtigte Berufsgruppen in die ambulante vertragsärztliche/-psychoth. Versorgung zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) eingeführt und ihre Mitwirkung in der sog. Kassenärztlichen Selbstverwaltung (Kassenärztliche Vereinigung, KV) festgelegt.

Referenzen und vertiefende Literatur

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