Affekttat

 

[engl. heat of the moment crime], [RF], die Affekttat kennzeichnet eine Straftat, i. d. R. Gewalttat (Gewaltdelinquenz), die in einem nicht krankheitsbedingten psych. Ausnahmezustand ausgeführt worden ist. Ein solcher Zustand kann als sog. tiefgreifende Bewusstseinsstörung im dt. Strafrecht gem. §§ 20 und 21 StGB als schuldeinschränkend gewertet werden. Als Begriff forensischen Ursprungs ist die Affekttat psychol. Erklärung nur eingeschränkt zugänglich. Hilfe durch Psychodiagnostik (Diagnostik) wird von juristischer Seite meist in Anspruch genommen, wenn erkennbar ist, dass sich ein Beschuldigter zur Tatzeit in einem Zustand heftiger Erregung befunden hat. Nachzuweisen ist die schuldeinschränkende Wirkung des Affekts anhand von Kriterien fehlender oder dysfunktionaler Handlungsregulation. Als Kriterien kommen infrage (1) bereits im Vorfeld der Tat erkennbarer Verlust an Problemlösungskompetenz, objektivierbar z. B. anhand hochgradig stereotyper Verhaltensmuster, (2) psychopathologische Veränderungen kognitiver Abläufe, z. B. dissoziative Zustände (dissoziative Störungen), (3) körperliche Zeichen hochgradiger Erregung und Merkmale von Orientierungslosigkeit zu Tatbeginn.

Referenzen und vertiefende Literatur

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