Behandlungsvertrag
[KLI], nach § 630a ff. des BGB eine Spezialform eines Dienstvertrags, gemäß dessen der Behandelnde (insbes. Verpflichtung zur Behandlung nach fachlichen Standards) und der Pat. (insbes. Verpflichtung zur Bezahlung, ggf. stellvertretend durch Krankenkasse) als Vertragspartner fungieren. Eine schriftliche Ausformulierung des Behandlungsvertrags ist nicht erforderlich, wird aber zur Gewährleistung der Rechtssicherheit insbes. bei Vereinbarung von Abweichungen von üblichen Behandlungsstandards empfohlen. Indiv. gewünschte Zusatzleistungen bedürfen unbedingt der schriftlichen Bestätigung durch den Pat. Pat. müssen in Textform über alle anfallende Kosten sowie Modalitäten der Kostenübernahme durch Krankenkassen informiert werden. Privatversicherte Pat. sind für die Abklärung der Kostenübernahme durch den Versicherer selbst verantwortlich. Der Abschluss eines Behandlungsvertrags ist gemäß Patientenrechtegesetz obligatorisch. Diagnostik, gesellschaftliche und rechtliche Rahmenbedingungen.