Deliktshaftung

 

[engl. (strict) liability in tort], [RF], bez. die Übernahme der rechtlichen Verantwortung und Schadenersatzpflichtigkeit bei Rechtsvergehen. Hierbei müssen sowohl rechtliche Regelungen als auch psychol. Aspekte z. B. der Einsichtsfähigkeit berücksichtigt werden.

Deliktshaftung bez. rechthaftungsrechtliche Regelungen insbes. für Minderjährige nach §§ 828, 276 und 254 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB. Schadensersatzpflicht besteht für fahrlässig oder vorsätzliche Verletzungen der Rechte anderer nach §§ 823 ff. BGB. Einschränkungen bestehen nach § 827 BGB für Schäden aufgrund von Bewusstlosigkeit oder krankhaften Störungen der Willensbestimmung sowie nach § 828 BGB für Minderjährige. Vor dem Alter von sieben Jahren ist ein Kind nicht verantwortlich (§ 828, 1 BGB), vor dem Alter von zehn Jahren ist es in der seit 2002 gültigen Fassung für fahrlässig herbeigeführte Schäden durch einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn nicht verantwortlich (§ 828, 2 BGB). In allen anderen Fällen unterliegt ein Minderjähriger nur dann nicht seiner Schadensersatzpflicht, wenn er bei Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hatte (§ 828, 3 BGB).

Die kogn. Komponente der Einsichtsfähigkeit nach § 828, 3 BGB wird im seltenen Begutachtungsfall indiv., rückwärts auf den zumeist erheblich früher liegenden Tatzeitpunkt gerichtet auf der Basis des Intelligenzalters eingeschätzt. Davon ausgehend sind zu beurteilen die indiv. Fähigkeiten im Wissen und Werten zur Erkenntnis des Unrechts gegenüber Mitmenschen, zur Erkenntnis der Verpflichtung, in irgendeiner Weise für die Folgen seiner Handlung (selbst) einstehen zu müssen und zur Allgemeinen Gefährlichkeitserkenntnis (Sorgfaltspflichtverständnis). Nach einer Indikationstheorie legen indiv. als vorliegend eingeschätzte Fähigkeiten zur Unrechtserkenntnis oder zur Allgemeinen Gefährlichkeitserkenntnis das Vorhandensein der Fähigkeit zum Vergeltungspflichtverständnis nahe, was dessen Prüfung erübrigt.

Im Unterschied zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist die voluntative Komponente in die Anforderung des § 828, 3 BGB nicht eingeschlossen. Die Beurteilung der Steuerungsfähigkeit ist unter der zumeist eingeschlossenen Fragestellung nach dem Verschulden (§ 276 BGB) oder dem Mitverschulden (§ 254 BGB) gruppendurchschnittlich, also nicht indiv. bezogen, zu behandeln. Es geht um die alters- oder gruppengemäßen Fähigkeiten zur Erkenntnis der konkreten (situationsgebundenen) Gefahren und zur Steuerung des Verhaltens, z. B. um die Fähigkeit der Altersgruppe eines minderjährigen Schadenverursachers zur Hemmung des Handlungsdranges, zum Widerstand gegen Gruppendruck oder zur Gefahrensicherung jew. unter den konkreten Bedingungen des Schadenfalles.

Referenzen und vertiefende Literatur

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