Erstarrungsgesetz
(= E.), [SOZ], veraltete Bez.; das von Hellpach (1933) formulierte «Gesetz» bezieht sich zusätzlich auf den Verlust der Erlebnisgrundlage in den Bindungen an die Gemeinschaft. Die Bindung existiert dann nur noch durch Institutionalisierung oder Konventionalisierung (z.B. Sitte, Brauch). Gegengewicht zum E. ist das Erweckungsgesetz, der Motivschwund wird durch eine Motiverneuerung abgelöst. Nivellierungsgesetz.