Geständnisse, falsche
[engl. false confessions], [RF], von Kassin & Wrightsman (1985) wurde eine Taxonomie falsche Geständnisse eingeführt: (1) freiwillige falsche Geständnisse [voluntary confessions], (2) erzwungene und wissentlich falsche Geständnisse [coerced-compliant confessions], (3) erzwungene und internalisierte falsche Geständnisse [coerced-internalized confessions]. Freiwillige falsche Geständnisse kommen ohne Zutun von Ermittlungsbehörden zustande, Personen melden sich selbst und gestehen ein oft schwerwiegendes Delikt. Als Gründe hierfür werden ein pathologisches Streben nach Berühmtheit, ein bewusstes oder unbewusstes Bedürfnis nach Selbstbestrafung aufgrund von Schuldgefühlen oder eine krankheitsbedingte Beeinträchtigung der Realitätskontrolle diskutiert. In einem nicht unerheblichen Teil dieser Fälle erscheinen die Hintergründe aber auch rationaler; freiwillige Geständnisse werden ggf. abgelegt, um den eigentlichen Täter zu decken. Bei den durch Befragungsdruck erzeugten und wissentlich falsche Geständnisse bildet die polizeiliche Vernehmung den Ausgangspunkt für das falsche Geständnis. Dieses wird abgelegt, um die Beendigung einer aversiven Vernehmungssituation zu erreichen, um ein angedrohtes oder befürchtetes Übel zu vermeiden, um eine versprochene oder vermutete Vergünstigung zu erhalten oder weil man den Eindruck gewonnen hat, dass ein Bestreiten ohnehin nicht akzeptiert werden wird. Bei den erzwungenen bzw. durch Befragungsdruck erzeugten und internalisierten falschen Geständnissen ist der Ausgangspunkt ebenfalls die Vernehmungssituation, ein falsches Geständnis wird jedoch nicht wissentlich abgelegt, sondern die Beschuldigten sind infolge einer suggestiven Befragung (Suggestion) subj. überzeugt, die Straftat begangen zu haben. Zu unterscheiden sind dabei Fälle, in denen sich lediglich eine falsche Überzeugung von der eigenen Täterschaft einstellt, und solche, bei denen Personen eine regelrechte Pseudoerinnerung ausbilden. Es wird davon ausgegangen, dass falsche Geständnisse i. d. R. nicht durch einzelne, sondern durch eine Kombination von Faktoren ausgelöst werden. Bei den Risikofaktoren für falsche Geständnisse ist zw. situativen und personalen Faktoren zu unterscheiden (Kassin et. al., 2010). Situative Risikofaktoren sind: (in den USA erlaubte, in Dt. verbotene) Präsentation falscher Beweise, Minimisierung (wie Signalisieren von Verständnis für die Tat, Herunterspielen der Verantwortlichkeit des Täters), Maximisierung (Hinweise darauf, dass Leugnen zwecklos sei und man dem Beschuldigten die Tat ohnehin werde nachweisen können), einfache Bluffs und Deals (Versprechungen im Hinblick auf die Folgen). Wahre G. werden dadurch zwar gefördert, zugleich aber auch die Wahrscheinlichkeit von falschen Geständnissen erhöht. Diese Vernehmungstechniken haben also eine Beeinträchtigung der Diagnostizität (Verhältnis von wahren und falschen Geständnissen) zur Folge. Als personale Risikofaktoren gelten v. a. jugendliches Alter, Intelligenzminderung und psychiatrische Erkrankungen.