Hilfen zur Erziehung

 

[GES, PÄD, KLI], insbes. sozialpädagogische Maßnahmen i. R. der Kinder- und Jugendhilfe, auf die gemäß Sozialgesetzbuch VIII § 27 ein Personensorgeberechtigter bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendl. Anspruch hat, «wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist». Hilfen zur Erziehung umfassen insbes. ambulante Hilfen (Erziehungsberatung, soziale Gruppenarbeit, Erziehungsbeistandschaft (Soziale Arbeit), sozialpäd. Familienhilfe), teilstationäre Hilfen (Tagesgruppen), stationäre Hilfen (Pflegefamilien, Heimerziehung) und intensive sozialpäd. Einzelhilfen. Frühe Hilfen.

Referenzen und vertiefende Literatur

Die Literaturverweise stehen Ihnen nur mit der Premium-Version zur Verfügung.