Nivellierungsgesetz
[AO, SOZ], in der gemeinschaftlichen Arbeit (gemeinsam nach Art und Situation) macht sich in drei Richtungen eine gegenseitige Beeinflussung als Nivellierung geltend: Absinken der Höchstleistungen, Anstieg der niederen Leistungen und leichte Hebung des Leistungsdurchschnitts. Moede hat den Vorgang exp. nachgewiesen. Sozialps. ist er von Hellpach aufgegriffen worden. Primitivierungsgesetz.