Schuldfähigkeit
[engl. criminal responsibility], [RF], juristisches Konstrukt strafrechtlicher Verantwortlichkeit. Schuldfähigkeit beschreibt den Grad der Vorwerfbarkeit einer Straftat. Nach dt. Strafrecht ist das Ausmaß indiv. Schuld Grundlage für die Zumessung von Strafe. Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr gelten generell als schuldunfähig (§ 19 StGB). Jugendliche vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr werden als bedingt schuldfähig betrachtet. Schuldfähigkeit muss bei ihnen pos. festgestellt werden (Verantwortungsreife, strafrechtliche, § 3 JGG). Bei erwachsenen Straftätern geht das Gericht für die Schuldzumessung von Schuldfähigkeit aus, solange keine Anzeichen für eine Beeinträchtigung vorliegen. Relevante Anzeichen für eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit werden in den Eingangsmerkmalen des § 20 StGB definiert. Nach § 20 StGB ist ein Täter nicht schuldfähig, wenn er infolge «krankhafter seelischer Störung», «Schwachsinns», «tiefgreifender Bewusstseinsstörung» oder einer «schweren anderen seelischen Abartigkeit» nicht in der Lage war, das Unrecht der Tat einzusehen (Einsichtsfähigkeit) oder nach dieser Einsicht zu handeln (Steuerungsfähigkeit). Schuldfähigkeit kann nach § 20 StGB aufgehoben (Exkulpation) oder nach § 21 StGB vermindert (Dekulpation) werden.
Psychologen können als Sachverständige vom Gericht zur Beurteilung der Frage zugezogen werden, ob etwaige psych. Beeinträchtigungen der Schuldfähigkeit zum Zeitpunkt der Tat vorgelegen haben. Diese müssen einem oder mehreren der in § 20 StGB genannten Eingangsmerkmale (schuldausschließende oder -mindernde Bedingungen erster Ordnung) zugeordnet und bzgl. des Schweregrades ihrer Auswirkungen auf Einsichts- und Steuerungsfähigkeit (schuldausschließende oder -mindernde Bedingungen zweiter Ordnung) beschrieben werden. Beeinträchtigungen der Schuldfähigkeit können immer nur auf den Zeitpunkt der Tat bezogen und nicht unabhängig von einer konkreten Tat angenommen werden. Schuldfähigkeit bzw. deren De- oder Exkulpation wird ausschließlich vom Richter festgestellt. Die Aufgabe des psychol. Sachverständigen besteht darin, dem Richter die entsprechenden (auffälligen) psych. Erlebens- und Verhaltensweisen sowie ihre konkreten Auswirkungen auf das Tatverhalten als Voraussetzung für eine potenzielle Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit darzulegen. Irrtümer, strafrechtliche, Schuld, strafrechtliche.