Schweigepflicht
[engl. professional discretion/confidentiality], gemäß § 203 StGB (vgl. auch Berufsordnung für Psychologen des BDP Berufsverband Deutscher Psychologen (BDP)) ist der Psychologe verpflichtet, über alle ihm in Ausübung seiner Berufstätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen zu schweigen, soweit nicht das Gesetz Ausnahmen vorsieht oder ein bedrohtes Rechtsgut überwiegt. Diese Schweigepflicht ist auch gegenüber Familienangehörigen des Klienten und gegenüber Vorgesetzten zu wahren. Die Schweigepflicht kann entfallen, wenn der Klient eine Entbindung von ihr deklariert, ferner gegenüber Helfern/Mitarbeitern des Psychologen sowie ggf. im Kollegenkreis bei gleichzeitiger Behandlung von mehreren Psychologen und Ärzten. Diagnostik, gesellschaftliche und rechtliche Rahmenbedingungen.