Unrechtseinsicht
[engl. awareness of wrongdoing], [RF], alternativ: Unrechtsbewusstsein; ist die Erkenntnis eines Beteiligten, an einer Straftat (Täter und Teilnehmer) beteiligt zu sein und mit seiner Handlung (Tun oder Unterlassen) gegen verbindliches Recht zu verstoßen. Eine Zuordnung des verbotenen Verhaltens zu einer konkreten Strafnorm ist hierfür nicht vonnöten: Wer sich ohne die Absicht zu bezahlen an einer Selbstbedienungstankstelle rechtswidrig Benzin zueignet, handelt auch dann mit Unrechtseinsicht, wenn er das Verbotene seines Tuns erkennt, doch sich die (mitunter strafrechtlich komplexe) Frage nicht stellt, ob er hiermit einen Betrug, einen Diebstahl oder eine Unterschlagung begeht.
Nicht ausreichend für die Unrechtseinsicht ist die korrekte Erfassung der Tatumstände ohne eine entspr. Wertung. Wer sich also bspw. des Gebotes der Anzeige (best.) geplanter Straftaten nicht bewusst ist, handelt ohne Unrechtseinsicht, wenn er von einem beabsichtigten Mord Kenntnis erlangt, doch die gem. § 138 StGB gebotene Handlung unterlässt.
Die Unrechtseinsicht ist ein wesentlicher Prüfpunkt bzgl. der Strafbarkeit, doch existieren Konstellationen, in denen trotz vorhandener Unrechtseinsicht die Strafe zu mildern oder gänzlich von Strafe abzusehen ist. Hierbei existieren zwei Fallgruppen: Einerseits das Vorliegen von Entschuldigungsgründen (Schuld, strafrechtliche) und andererseits die aufgrund einer neurologischen/psychischen Störung mind. erhebliche Beeinträchtigung der Fähigkeit, nach der Unrechtseinsicht zu handeln (Steuerungsfähigkeit). Umgekehrt steht jedoch eine fehlende Unrechtseinsicht einer Strafbarkeit nicht zwingend im Wege, sofern die fehlende Unrechtseinsicht dem Täter zum Vorwurf gemacht werden kann (bspw. bei Fahrlässigkeitsdelikten oder bei Vermeidbarkeit der fehlenden Unrechtseinsicht). Das Auseinanderfallen von obj. verwirklichtem Unrecht und der Unrechtseinsicht ist ein wesentlicher Gegenstand der Lehre von den strafrechtlichen Irrtümern.
Unrechtseinsicht darf nicht mit Einsichtsfähigkeit (d. h. der Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen), verwechselt werden. Einerseits ist die Unrechtseinsicht dichotom, wohingegen die Einsichtsfähigkeit dimensional ist. Andererseits bedeutet eine vollumfänglich vorhandene Einsichtsfähigkeit nicht zwingend, dass der Täter Unrechtseinsicht hatte, und eine erheblich verminderte Einsichtsfähigkeit ist in denjenigen Fällen unerheblich, in denen der Täter dennoch Einsicht in das Unrecht seiner Tat hatte. Das Verhältnis von Unrechtseinsicht und Einsichtsfähigkeit ist insbes. i. R. der Schuldfähigkeitsbegutachtung bzgl. des Verhältnisses der §§ 17, 20, 21 StGB von Bedeutung: Fehlt dem Täter aufgrund einer seelischen Störung i.S.d. § 20 StGB die Einsichtsfähigkeit (und somit zwingend auch die Unrechtseinsicht), so ist dem Gericht die Anwendung von § 20 StGB vorzuschlagen; ebenso, wenn dem Täter die Unrechtseinsicht aufgrund einer erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit fehlt, dies dem Täter jedoch nicht vorzuwerfen ist. Fehlt die Unrechtseinsicht jedoch aufgrund einer störungsbedingt erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit in einer dem Täter vorwerfbaren Weise, so ist die Anwendung von § 21 StGB möglich. Bei fehlender Unrechtseinsicht ohne Bezug zu einer Störung i. S. des § 20 StGB ist § 17 StGB anzuwenden; dies berührt jedoch nur in seltenen Fällen den Gegenstand der Begutachtung durch den psychol.-psychiatriatrischen Sachverständigen (Forensische Psychologie, psychologisches Gutachten). Verantwortungsreife, strafrechtliche.