Verfahrensbeistand

 

[engl. guardian ad litem; lat. ad bei, für den, lis Prozess], [RF], eigenständige und unabhängige Interessenvertretung für Kinder und Jugendliche in familiengerichtlichen Verfahren, gesetzlich normiert in § 158 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), löste zum 1. September 2009 die Rechtsfigur des Verfahrenspflegers ab, die am 1. Juli 1998 neu im Gesetz verankert wurde. Mit dem Verfahrensbeistand sollen wesentliche Grundrechte des Kindes – insbes. auf rechtliches Gehör gem. Art. 103 Abs. 1 GG (Grundgesetz) – sichergestellt werden. Er ist durch das Familiengericht so früh wie möglich zu bestellen, wenn die Besorgnis besteht, dass die Eltern aufgrund der eigenen Bedürfnislage nicht in der Lage sind, auch die Interessen ihrer Kinder wahrzunehmen, z. B. in Verfahren, in denen es um die Entziehung der elterlichen Sorge, die Trennung des Kindes von seinen Betreuungspersonen oder Konflikte zum Umgangsrecht (Kindeswille, Parental Alienation Syndrome (PAS)) geht. Durch den Verfahrensbeistand werden den Eltern keine Rechte entzogen. In seinen Kontakten mit dem Kind eruiert der Verfahrensbeistand dessen Interessen und bringt diese mündlich und/oder schriftlich in das Verfahren ein. Er informiert das Kind entwicklungsgerecht über das gerichtliche Verfahren und verhilft ihm zu einer Subjektstellung. Als offiziell Verfahrensbeteiligter stehen ihm best. Rechte, z. B. auf Akteneinsicht oder Rechtsmittel, zu. Das Gesetz sieht die Möglichkeit vor, dem Verfahrensbeistand zusätzlich die Aufgabe zu übertragen, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung mitzuwirken. Dies ist i. S. einer umfassenden Interessenvertretung i. d. R. angezeigt. Für seine Tätigkeit erhält der Verfahrensbeistand eine gesetzlich festgelegte pauschale Vergütung. Der Verfahrensbeistand muss für die anspruchsvolle Tätigkeit geeignet sein. Erwartet werden eine juristische, päd. oder psychosoz. Grundausbildung, eine für diese Aufgabe geeignete Zusatzqualifikation sowie eine persönliche Eignung für die Arbeit mit Kindern.

Referenzen und vertiefende Literatur

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